Home | Kontakt
Verpackungsverordnung
Information zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung

Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurde am 21.2.2008 vom Bundestag beschlossen und am 4.4.2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Welche Pflichten entstehen aus der Novelle der Verpackungsverordnung?

Nach dieser Verordnung sind Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen (=Erstinverkehrbringer), verpflichtet sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen, d.h. sie müssen Lizenzabgaben abführen.



Verpackungen, die nicht über ein Rücknahmesystem (=„Duales System“) lizenziert sind, dürfen seit dem 1.1.2009 nicht mehr an private Endverbraucher weitergegeben werden.



Für die Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen (=am Verkaufsort befüllte Verpackungen, z.B. Beutel, Tragetaschen, Folien, Becher, Schalen, Geschirr und Faltschachteln) gibt es eine besondere Regelung. Diese haben die Möglichkeit, den Lizenzierungsvorgang an den Hersteller oder Vertreiber oder Vorvertreiber der gelieferten Serviceverpackungen zu delegieren. Dies muss schriftlich erfolgen.



Für Sie ergeben sich somit folgende Optionen:



1. Sie nehmen Kontakt mit einem der zugelassenen Rücknahmesysteme auf und lassen sich ein Angebot erstellen, zu welchen Kosten eine Lizenzierung Ihres Betriebes möglich ist. Die notwendigen Tonnage-Daten (Abrechnung erfolgt nach Gewicht) stellen wir Ihnen auf Anfrage zur Verfügung.



2. Alternativ können Sie uns schriftlich beauftragen, dies für Sie zu erledigen. Wir werden Ihnen dann mit den Waren auch die entsprechenden Lizenzierungsgebühren in Rechnung stellen und an das Rücknahmesystem abführen. Wir betrachten dies als einen Service für unsere Kunden und führen dies gerne für alle bei uns bezogenen Verpackungen durch.



3. Wenn Sie selbst Großhändler sind, kann Ihr Kunde (also der Erstinverkehrbringer) Sie schriftlich beauftragen, die Lizenzierung durchzuführen. Wir übernehmen dies gerne für Sie und berechnen Ihnen (wie unter 2.) die Lizenzierungskosten. Diese berechnen Sie dann Ihrem Kunden. Wenn Sie dies wünschen, beauftragen Sie uns bitte schriftlich.




Wenn wir nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie sich selbst an einem Rücknahmesystem beteiligen bzw. einer branchenspezifischen Entsorgungssystem angehören.

Sie sind dann verpflichtet, die Lizenzierung selbst zu organisieren.


Ebenfalls neu ist die Vollständigkeitserklärung. Der Erstinverkehrbringer oder mit der Lizenzierung Beauftragte muss jährlich online bis zum 1.5. eine von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder anderen Sachverständigen testierte Vollständigkeits­erklärung bei der örtlichen IHK hinterlegen.



Eine Vollständigkeitserklärung muss abgeben, wer …

· … jährlich mehr als 30 Tonnen Kunststoffverpackungen in Verkehr bringt, oder

· … jährlich mehr als 50 Tonnen Papierverpackungen in Verkehr bringt, oder

· … jährlich mehr als 80 Tonnen Glas in Verkehr bringt

Unter diesen Mengen ist die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörden erforderlich.



Im Übrigen ist eine Kennzeichnung der Verpackung (z. B. „Der grüne Punkt“) nicht mehr erforderlich.



Verpackungen, die Sie nur innerbetrieblich verwenden und nicht an den Endverbraucher weitergeben, sind nicht lizenzpflichtig. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung.


Was muss ich nun tun?


Sie müssen sich zwei Fragen stellen:


· Bin ich Erstinverkehrbringer der von mir verwendeten Serviceverpackungen?

Für einen Großteil unserer Kunden (bei Händlern für Ihre Kunden!) ist diese Frage mit „ja“ zu beantworten. Die Verpackungen werden durch Sie erstmals befüllt an Ihre Kunden abgegeben. Damit sind Sie im Sinne der Verpackungsverordnung Erstinverkehrbringer.



· Muss ich mich für diese Serviceverpackungen selbst bei einem Rücknahmesystem anmelden?

Nur wenn Sie möchten! Wir übernehmen dies gerne für Sie. Dazu müssen Sie uns nur baldmöglichst per Email (info@perfekt-verpackt.de) oder Fax (0911 701002-19) beauftragen. Wir betrachten dies als einen Service für unsere Kunden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung!



Noch Fragen?

Weitere Informationen zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung und eine Liste mit Antworten auf viele Fragen zu diesem Thema finden Sie im Internet beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag:

http://www.ihk-ve-register.de/

Um- und Transportverpackungen

Um- und Transportverpackungen dienen in unserem Hause dem hygienisch einwandfreien Versand, der bei Lebensmittelverpackungen unverzichtbar und vorgeschrieben ist.

Diese Verpackungen werden von unseren Kunden fast immer zur hygienisch und lebensmittelrechtlich einwandfreien Lagerung der Produkte genutzt.

Sollten Sie diese Materialien nicht selbst nutzen oder entsorgen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Telefon: 0911 701002-0 oder Fax: 0911 701002-19

Versandkosten
Benachrichtigung per E-Mail
Bitte schicken Sie mir eine E-Mail, wenn folgendes Produkt noch einmal im Shop verfügbar sein sollte:
Leider können wir nicht garantieren, dass dieser Artikel zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich noch einmal verfügbar ist. Diese Anfrage ist bis zu 30 Tage aktiv und wird anschließend automatisch gelöscht.
Bitte überprüfen Sie Ihre E-Mail Angabe!
Benachrichtigung per E-Mail
Es wurde eine E-Mail an die angegebene Adresse versendet. Bitte bestätigen Sie diese mit dem Link in der Email. Sie werden informiert wenn das Produkt wieder verfügbar ist.

Vielen Dank!
Afterbuy-Shop